Wer bei alltäglichen Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Aufstehen, Absitzen, Essen, Körperpflege etc. die Hilfe anderer Menschen benötigt, ist im Sinne der IV «hilflos» und kann eine Hilflosenentschädigung erhalten.
Wann erhalte ich eine Hilflosenentschädigung?
Beziehen Sie eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen und wohnen in der Schweiz, können Sie eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend machen, wenn:
Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden, Körperpflege, Essen usw.) dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf.
Die Entschädigung beträgt bei einer Hilflosigkeit:
Anspruch auf die Hilflosenentschädigung leichten Grades der AHV besteht nur bei einem Aufenthalt zu Hause.
Die Hilflosenentschädigung ist von Einkommen und Vermögen unabhängig.
Haben Sie bereits vor dem Erreichen des Rentenalters eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen, so erhalten Sie diese in gleicher Höhe von der AHV.
Die zuständigen AHV-Stellen geben gerne Auskunft und beantworten Ihre Fragen rund um die Ergänzungsleistungen.
Gemeinden Wohlen, Kirchlindach und Meikirch
AHV-Zweigstelle Kirchlindach
Lindachstrasse 17
3038 Kirchlindach
Tel. 031 828 21 21
E-Mail: ahv@kirchlindach.ch
www.kirchlindach.ch
Gemeinde Bremgarten
Weitere Informationen zur EL erhalten Sie hier:
AHV-Zweigstelle Bremgarten
Petra Dysli
Chutzenstrasse 12
3047 Bremgarten bei Bern
Tel. 031 306 64 75
E-Mail: petra.dysli@3047.ch
www.3047.ch
Auch die Sozialarbeitenden von Pro Senectute Kanton Bern beraten Sie gerne bei allen Fragen rund um Ihre Finanzen.
Vereinbaren Sie einen persönlichen Termin unter Tel. 031 359 03 03
Website: be.prosenectute.ch